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Die zu respektierenden Regeln für Arbeiten im Miteigentum

 

Innerhalb eines Miteigentumsverhältnisses muss die Ausführung von Arbeiten je nach Art des Projekts bestimmten Verpflichtungen unterliegen. Je nachdem, ob die Arbeiten private oder gemeinschaftliche Bereiche betreffen, gelten unterschiedliche Regeln. Welche Arbeiten erfordern die Zustimmung der Miteigentümer? Finden Sie es in diesem Artikel heraus.

 

Arbeiten in privaten Bereichen

Arbeiten, die in den privaten Anteilen eines der Miteigentümer durchgeführt werden, werden vollständig vom Eigentümer des Bereichs finanziert. Sie müssen daher den anderen Miteigentümern nicht zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Eigentümer des Bereiches ist daher frei in der Wahl des Unternehmens, das die Arbeiten ausführen soll. Diese Arbeit muss jedoch bestimmten Regeln unterliegen und die Bestimmungen der Miteigentumsordnung beachten.

Als Bereiche der Privatnutzung gelten

  • Boden und Decke der Wohnung
  • Trennwände, Fenster, Rollläden, Jalousien
  • Kamine
  • Eingangstüren
  • Klimaanlagen, Heizungen etc.

 

Arbeiten in Gemeinschaftsbereichen

Die gemeinsamen Teile sind die Bereiche, deren Nutzen und Gebrauch allen Miteigentümern oder einem Teil von ihnen gemeinsam ist. Höfe, Parks, Gärten, Zufahrten, gemeinsame Einrichtungen, Gewölbe, Schächte und Schornsteinköpfe, gemeinsame Betriebsräume oder auch Durchgänge und Flure werden als gemeinsame Teile eines Gebäudes betrachtet.

Arbeiten in den Gemeinschaftsräumen müssen in einer Versammlung von allen Miteigentümern, die sich an ihrer Finanzierung beteiligen, beschlossen und abgestimmt werden. Die Art der durchzuführenden Arbeiten definiert das zu befolgende Verfahren und die bei der Abstimmung für die Annahme zu erreichende Mehrheit. Jedes Jahr stimmen die Miteigentümer während der Generalversammlung über ein vorläufiges Budget ab. Dieses Budget wird zur Deckung der Kosten für die Instandhaltung des Gebäudes und der häufigen Eingriffe verwendet, die der Syndikus ohne Rücksprache mit den Miteigentümern vornimmt. Wenn die durchzuführenden Arbeiten umfangreicher sind, muss eine Eigentümerversammlung abgehalten werden, um den Miteigentümern die Möglichkeit zu geben, über die Art und das Budget der Arbeiten sowie über die Auswahl der für den Eingriff ausgewählten Fachleute abzustimmen. 

 

Arbeiten, die rechtmäßig verpflichtend sind

Manche Arbeiten können durch das Gesetzt verpflichtend sein. Es handelt sich hierbei um Arbeiten, die notwendig sind, damit das Gebäude den aktuellen Mindestanforderungen entspricht. Die Miteigentümerschaft ist dann verpflichtet, diese Arbeiten durchzuführen, um das Gebäude in Übereinstimmung mit den vom Gesetz auferlegten Zwängen auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Arbeiten können die Nachrüstung von Aufzügen, die Restaurierung der Gebäudefassaden, Gesundheits- und Sicherheitsarbeiten usw. betreffen.

 

Dringende Arbeiten

Gewisse Arbeiten können sehr dringend sein, um das Gebäude zu erhalten. Der Syndikus hat die Pflicht, für die Erhaltung des Gebäudes zu sorgen und die Gemeinschaftsflächen zu verwalten. Wenn die Erhaltung des Gebäudes gefährdet ist, muss der Treuhänder die Arbeiten von sich aus durchführen. Dies betrifft nur Arbeiten, die aufgrund einer Gefahr für das Gebäude oder seiner Bewohner notwendig sind. 

 

Sollte man bei Miteigentümerarbeiten einen Architekten beauftragen? 

Es gibt Fälle, in denen die Leitung eines Architekten verpflichtend ist: wenn die Arbeiten eine Baugenehmigung erfordern und die Grundfläche des Gebäudes größer als 150 Quadratmeter ist. Wenn die Arbeiten nur einer Vorabklärung unterliegen, ist der Architekt nicht erforderlich.

Auch wenn kein Architekt notwendig ist, ist es dennoch ratsam, einen hinzuzuziehen. Mit Sicherheit entstehen dadurch Mehrkosten aber dieser kann auch das Budget besser einhalten. Der Architekt wird mit Ihnen die verschiedenen Verträge der Dienstleister durchgehen, die vom Syndikus vorgelegt werden und er wird dafür sorgen, dass Sie den besten Preis erhalten. Diese präzisen Ratschläge ermöglichen Ihnen, die richtige Wahl zu treffen. Grundsätzlich ist es ratsam, bei Arbeiten mit einem Wert über 30.000 € einen Architekten hinzuzuziehen, der auf gemeinschaftliche Wohnobjekte spezialisiert ist.

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